RS Vwgh 1992/6/17 87/13/0090

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.06.1992
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §188;
BAO §93;

Rechtssatz

Die Feststellung von gemeinschaftlich erzielten Einkünften mit 0 ist dann als Bescheid zu deuten, mit dem ausgesprochen wird, daß eine Feststellung von Einkünften zu unterbleiben hat, wenn ein solcher Bescheidwille zwar nicht dem Spruch, wohl aber der Begründung des betreffenden Bescheides zweifelsfrei entnommen werden kann (Hinweis E 20.2.1992, 91/13/0004).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1987130090.X04

Im RIS seit

17.06.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten