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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §188;Rechtssatz
Die Feststellung von gemeinschaftlich erzielten Einkünften mit 0 ist dann als Bescheid zu deuten, mit dem ausgesprochen wird, daß eine Feststellung von Einkünften zu unterbleiben hat, wenn ein solcher Bescheidwille zwar nicht dem Spruch, wohl aber der Begründung des betreffenden Bescheides zweifelsfrei entnommen werden kann (Hinweis E 20.2.1992, 91/13/0004).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1987130090.X04Im RIS seit
17.06.1992