RS Vwgh 1992/6/17 92/01/0120

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Veröffentlicht am 17.06.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/03 Personenstandsrecht

Norm

AVG §39 Abs2;
AVG §60;
AVG §8;
NÄG 1988 §1 Abs1;
NÄG 1988 §8 Abs1 Z1;
NÄG 1988 §8 Abs2;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Aus der Anordnung des § 8 Abs 2 NÄG, wonach Kinder zwischen dem vollendeten 10ten und 14ten Lebensjahr, für die ein Antrag auf Änderung ihres Familiennamens oder Vornamens eingebracht wurde, anzuhören sind, kann keinesfalls gefolgert werden, daß ein Verbot der Anhörung von Kindern, die das 10te Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bestünde. Das Vorgehen der belangten Behörde, die einen im 10ten Lebensjahr stehenden Minderjährigen zur beantragten Namensänderung befragt hat und seinen Standpunkt berücksichtigt hat, ist, soweit es die Verwertung der Äußerung des Minderjährigen als Beweisergebnis betrifft, an den in den § 37, § 39 Abs 2, § 45 Abs 2, § 46 AVG normierten Vorschriften über den Zweck und Gang des Ermittlungsverfahrens, den Beweis und die Beweismittel zu messen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010120.X02

Im RIS seit

17.06.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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