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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §3 Z5 litb;Rechtssatz
Eine unmittelbare Förderung iSd § 3 Z 5 lit b EStG 1972 liegt nur dann vor, wenn die Mittel zugewendet werden, um die sachlichen Voraussetzungen für eine wissenschaftliche Tätigkeit bzw Forschungstätigkeit zu schaffen, worunter etwa die Beschaffung der erforderlichen Geräte, Materialien und Bücher, Bezahlung von Hilfskräften und der Miete für die erforderlichen Räume und ähnlichem fallen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991130153.X01Im RIS seit
17.06.1992