RS Vwgh 1992/6/17 91/13/0153

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Veröffentlicht am 17.06.1992
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §3 Z5 litb;

Rechtssatz

Eine unmittelbare Förderung iSd § 3 Z 5 lit b EStG 1972 liegt nur dann vor, wenn die Mittel zugewendet werden, um die sachlichen Voraussetzungen für eine wissenschaftliche Tätigkeit bzw Forschungstätigkeit zu schaffen, worunter etwa die Beschaffung der erforderlichen Geräte, Materialien und Bücher, Bezahlung von Hilfskräften und der Miete für die erforderlichen Räume und ähnlichem fallen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991130153.X01

Im RIS seit

17.06.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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