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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Rechtssatz
Das ImpfschadenG regelt zwar nicht ausdrücklich, wer Impfschaden beanspruchen kann, doch ist aus der Systematik des Gesetzes, insbesondere aus dem Umstand, daß nur der Geschädigte im Zusammenhang mit der Geltendmachung des Ersatzanspruches im Gesetz genannt ist (§ 4 ImpfSchG), zu schließen, daß nur der Geschädigte selbst anspruchsberechtigt und damit auch antragsberechtigt ist (Hinweis E 20.11.1990, 90/18/0017). Eine selbständige Antragsberechtigung eines Elternteiles des Geschädigten besteht daher nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992110101.X01Im RIS seit
11.07.2001