RS Vwgh 1992/6/18 92/11/0101

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Veröffentlicht am 18.06.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

AVG §8;
ImpfSchG §1b Abs3 idF 1991/278;
ImpfSchG §2a Abs2 idF 1991/278;
ImpfSchG §4 idF 1991/278;
VwRallg;

Rechtssatz

Das ImpfschadenG regelt zwar nicht ausdrücklich, wer Impfschaden beanspruchen kann, doch ist aus der Systematik des Gesetzes, insbesondere aus dem Umstand, daß nur der Geschädigte im Zusammenhang mit der Geltendmachung des Ersatzanspruches im Gesetz genannt ist (§ 4 ImpfSchG), zu schließen, daß nur der Geschädigte selbst anspruchsberechtigt und damit auch antragsberechtigt ist (Hinweis E 20.11.1990, 90/18/0017). Eine selbständige Antragsberechtigung eines Elternteiles des Geschädigten besteht daher nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110101.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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