RS Vwgh 1992/6/18 92/11/0101

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Veröffentlicht am 18.06.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

AVG §68 Abs1;
ImpfSchG §1b Abs3 idF 1991/278;
ImpfSchG §2a Abs1 idF 1991/278;
ImpfSchG §2a Abs4 idF 1991/278;

Rechtssatz

Die Zuerkennung einer einmaligen Entschädigung steht der späteren Anerkennung von Dauerfolgen und der Zuerkennung einer Entschädigung hiefür (ohne Anrechnung der einmaligen Entschädigung) nicht entgegen.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110101.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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