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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Die Zuerkennung einer einmaligen Entschädigung steht der späteren Anerkennung von Dauerfolgen und der Zuerkennung einer Entschädigung hiefür (ohne Anrechnung der einmaligen Entschädigung) nicht entgegen.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992110101.X02Im RIS seit
11.07.2001