RS Vwgh 1992/6/23 92/14/0036

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Veröffentlicht am 23.06.1992
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §33;
FinStrG §8 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/09/18 91/13/0064 2

Stammrechtssatz

Die Beurteilung, ob Abgaben hinterzogen sind, setzt eindeutige, ausdrückliche und nachprüfbare bescheidmäßige Feststellungen über die Abgabenhinterziehung voraus, wobei die maßgebenden Hinterziehungskriterien der Straftatbestände von der Abgabenbehörde nachzuweisen sind. So liegt eine Abgabenhinterziehung nicht schon bei einer (objektiven) Abgabenverkürzung vor, denn es ist in diesem Zusammenhang Vorsatz als Schuldform erforderlich und eine Abgabenhinterziehung kann daher erst dann als erwiesen gelten, wenn - in nachprüfbarer Weise - auch der Vorsatz feststeht (Hinweis E 18.10.1988, 87/14/0173).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992140036.X03

Im RIS seit

23.06.1992

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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