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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §215 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):88/14/0041Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/14/0123 E 26. September 1985 RS 1Stammrechtssatz
Ein rückzahlbares Guthaben des Abgabepflichtigen entsteht für diesen erst dann, wenn auf seinem Steuerkonto die Summe aller Gutschriften die Summe aller Lastschriften übersteigt. Dabei kommt es nicht auf die Gutschrift an, welche die Abgabenbehörden nach Auffassung des Abgabepflichtigen hätten durchführen müssen, sondern auf die von der Abgabenbehörde tatsächlich durchgeführten Gutschriften. Meinungsverschiedenheiten darüber, welche Gutschriften die Abgabenbehörde durchführen hätte müssen, können allenfalls Gegenstand eines Abrechnungsbescheides sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1987140172.X01Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
04.11.2009