Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §239 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):88/14/0041Rechtssatz
Ob nun die Abgabenschuldigkeiten vor oder nach Antragstellung auf Überrechnung festgesetzt worden sind, kann im Hinblick auf die Regelung des § 239 Abs 2 BAO dahingestellt bleiben, weil diese Bestimmung zwar der Höhe nach festgesetzte Abgabenschuldigkeiten verlangt, nicht jedoch darauf abstellt, daß diese Abgabenschuldigkeiten bereits vor der Antragstellung tatsächlich festgesetzt sind. Es muß nur im Hinblick auf die genannte Dreimonatsfrist - auch - die Abgabenfestsetzung spätestens innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung erfolgen. Der VwGH hat daher auch schon bisher die Tatsache einer Abgabenfestsetzung nach dem Zeitpunkt des Überrechnungsantrages (Überrechnungsrückzahlungsantrags) nicht zum Anlaß genommen, die Verweigerung der Rückzahlung (Umbuchung) als rechtswidrig zu beurteilen (Hinweis E 8.4.1987, 85/13/0207 - 0209; E 11.11.1987, 87/13/0055). Der Wortlaut des Gesetzes läßt dieses Verständnis zu. Der Sinn des Gesetzes - die Vereinfachung der Abgabenverrechnung - spricht für diese Auslegung. Andernfalls müßten nämlich Guthaben nach Maßgabe der Drei-Monate-Frist sogar zurückgezahlt werden, obwohl aus einer wenn auch nach Antragstellung erfolgten Abgabenfesetzung ein bereits FÄLLIGER Anspruch gegen den Abgabepflichtigen besteht. Eine solche Auslegung läßt sich mit der von der gegenständlichen Rechtsvorschrift angestrebten Vereinfachung der Abgabenverrechnung nicht vereinbaren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1987140172.X03Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
04.11.2009