RS Vwgh 1992/6/23 87/14/0172

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Veröffentlicht am 23.06.1992
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §239 Abs1;
BAO §239 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):88/14/0041

Rechtssatz

Ob nun die Abgabenschuldigkeiten vor oder nach Antragstellung auf Überrechnung festgesetzt worden sind, kann im Hinblick auf die Regelung des § 239 Abs 2 BAO dahingestellt bleiben, weil diese Bestimmung zwar der Höhe nach festgesetzte Abgabenschuldigkeiten verlangt, nicht jedoch darauf abstellt, daß diese Abgabenschuldigkeiten bereits vor der Antragstellung tatsächlich festgesetzt sind. Es muß nur im Hinblick auf die genannte Dreimonatsfrist - auch - die Abgabenfestsetzung spätestens innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung erfolgen. Der VwGH hat daher auch schon bisher die Tatsache einer Abgabenfestsetzung nach dem Zeitpunkt des Überrechnungsantrages (Überrechnungsrückzahlungsantrags) nicht zum Anlaß genommen, die Verweigerung der Rückzahlung (Umbuchung) als rechtswidrig zu beurteilen (Hinweis E 8.4.1987, 85/13/0207 - 0209; E 11.11.1987, 87/13/0055). Der Wortlaut des Gesetzes läßt dieses Verständnis zu. Der Sinn des Gesetzes - die Vereinfachung der Abgabenverrechnung - spricht für diese Auslegung. Andernfalls müßten nämlich Guthaben nach Maßgabe der Drei-Monate-Frist sogar zurückgezahlt werden, obwohl aus einer wenn auch nach Antragstellung erfolgten Abgabenfesetzung ein bereits FÄLLIGER Anspruch gegen den Abgabepflichtigen besteht. Eine solche Auslegung läßt sich mit der von der gegenständlichen Rechtsvorschrift angestrebten Vereinfachung der Abgabenverrechnung nicht vereinbaren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1987140172.X03

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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