RS Vwgh 1992/6/23 92/14/0037

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Veröffentlicht am 23.06.1992
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1;
EStG 1972 §2 Abs3 Z6;
EStG 1972 §2 Abs4 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/14/0198 E 22. September 1987 RS 6

Stammrechtssatz

Aufwendungen auf ein Gebäude, aus dem es zu keiner Einnahmenserzielung kommt, können nur ausnahmsweise als Werbungskosten berücksichtigt werden, nämlich dann, wenn die ernsthafte Absicht zur späteren Einnahmenerzielung als klar erwiesen angesehen werden kann. Es genügt also nicht, daß der Steuerpflichtige die Vermietung als eine von mehreren Verwertungsmöglichkeiten bloß ins Auge faßt und bloß sondierte, ob sich ein bestimmtes Objekt günstiger durch Verkauf oder Vermietung verwerten läßt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992140037.X02

Im RIS seit

23.06.1992

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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