Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Da es sich im vorliegenden Fall um eine Angelegenheit des in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogenen WRG handelt und eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung des Weiterlaufens des Instanzenzuges für solche Verwaltungsangelegenheiten bis zum Bundesminister nicht erfolgte, endet demnach der Instanzenzug beim Landeshauptmann (Hinweis E VfGH 22.2.1985, B 402/80, VfSlg 10336/1985, E 21.5.1985, 85/07/0090). In diesem Falle ist eine Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes an den BMLF durch diesen zurückzuweisen.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Diverses SkilaufEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992070108.X01Im RIS seit
12.11.2001