RS Vwgh 1992/6/23 92/07/0100

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;

Rechtssatz

Eine Berufung, die sich in Wahrheit nicht gegen den erstinstanzlichen Bescheid, sondern gegen eine allfällige künftige Entscheidung der Berufungsbehörde richtet, findet im Gesetz keine Deckung, weil die Erhebung einer Berufung immer die bereits erfolgte Erlassung der mit der Berufung (in Wahrheit) bekämpften behördlichen Entscheidung voraussetzt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992070100.X01

Im RIS seit

23.06.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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