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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Eine Berufung, die sich in Wahrheit nicht gegen den erstinstanzlichen Bescheid, sondern gegen eine allfällige künftige Entscheidung der Berufungsbehörde richtet, findet im Gesetz keine Deckung, weil die Erhebung einer Berufung immer die bereits erfolgte Erlassung der mit der Berufung (in Wahrheit) bekämpften behördlichen Entscheidung voraussetzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992070100.X01Im RIS seit
23.06.1992