RS Vwgh 1992/6/24 91/12/0097

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Veröffentlicht am 24.06.1992
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Index

50/01 Gewerbeordnung
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

GewO 1973 §74 Abs1 idF 1988/399;
SAG §14 idF 1983/186;

Rechtssatz

Eine mobile Sortieranlage, die nicht nur an bestimmte Plätze gebracht werden soll, um dort die vor Ort anfallenden Abfälle zu sortieren, sondern zu der am Aufstellungsort im Bereich der gewerblichen Betriebsanlagen des Antragstellers von anderen Standorten Abfälle verbracht werden sollen, ist eine örtlich gebundene Einrichtung iSd § 74 Abs 1 GewO 1973. Sie unterliegt daher der Genehmigungspflicht nach § 74 Abs 1 GewO 1973 und nicht der nach § 14 SAG (Das Merkmal der örtlichen Gebundenheit iSd § 74 Abs 1 GewO 1973 ist nicht nur dann gegeben, wenn die Einrichtung schon ihrer physischen Natur nach unbeweglich ist, sondern auch dann, wenn die ihrer Natur nach zwar bewegliche Einrichtung nach der Absicht des Gewerbetreibenden ausschließlich oder überwiegend und für längere Zeit an einem bestimmten Standort der Entfaltung der gewerblichen Tätigkeit dienen soll; Hinweis E vom 22.11.1978, 2678/77).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991120097.X01

Im RIS seit

24.06.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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