Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §74 Abs1 idF 1988/399;Rechtssatz
Eine mobile Sortieranlage, die nicht nur an bestimmte Plätze gebracht werden soll, um dort die vor Ort anfallenden Abfälle zu sortieren, sondern zu der am Aufstellungsort im Bereich der gewerblichen Betriebsanlagen des Antragstellers von anderen Standorten Abfälle verbracht werden sollen, ist eine örtlich gebundene Einrichtung iSd § 74 Abs 1 GewO 1973. Sie unterliegt daher der Genehmigungspflicht nach § 74 Abs 1 GewO 1973 und nicht der nach § 14 SAG (Das Merkmal der örtlichen Gebundenheit iSd § 74 Abs 1 GewO 1973 ist nicht nur dann gegeben, wenn die Einrichtung schon ihrer physischen Natur nach unbeweglich ist, sondern auch dann, wenn die ihrer Natur nach zwar bewegliche Einrichtung nach der Absicht des Gewerbetreibenden ausschließlich oder überwiegend und für längere Zeit an einem bestimmten Standort der Entfaltung der gewerblichen Tätigkeit dienen soll; Hinweis E vom 22.11.1978, 2678/77).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991120097.X01Im RIS seit
24.06.1992