RS Vwgh 1992/6/24 92/12/0067

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Veröffentlicht am 24.06.1992
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
72/13 Studienförderung

Norm

B-VG Art130 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
StudFG 1983 §5 Abs3;
StudFG 1983 §5 Abs7;
StudFG 1983 §8 Abs1;
StudFG 1983 §8 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/12/0068

Rechtssatz

Der Gesetzestext des § 5 Abs 3 StudFG verbietet eine ausdehnende Auslegung des darauf bezughabenden § 5 Abs 7 legcit auch auf Fälle, die nicht nach dem UOG zu beurteilen sind. Das Fakultätskollegium der Universität ist daher zu einer "Organbeschwerde" iSd § 5 Abs 7 UOG auch im Falle der Verweigerung der im § 8 StudFG vorgesehenen Genehmigung durch den BMWF nicht legitimiert.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992120067.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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