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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/12/0068Rechtssatz
Der Gesetzestext des § 5 Abs 3 StudFG verbietet eine ausdehnende Auslegung des darauf bezughabenden § 5 Abs 7 legcit auch auf Fälle, die nicht nach dem UOG zu beurteilen sind. Das Fakultätskollegium der Universität ist daher zu einer "Organbeschwerde" iSd § 5 Abs 7 UOG auch im Falle der Verweigerung der im § 8 StudFG vorgesehenen Genehmigung durch den BMWF nicht legitimiert.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992120067.X01Im RIS seit
03.04.2001