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63/07 PersonalvertretungNorm
PVG 1967 §10a;Rechtssatz
Die Akteneinsicht im PVG ist der Regelung im AVG nachgebildet und stellt nach dem AVG ein prozessuales Recht der Partei dar. Die im PVG statuierte Verpflichtung des Dienststellenleiters zur Gewährung der Akteneinsicht besteht nur gegenüber den jeweils in der Sache berechtigten Organen, nicht aber gegenüber den einzelnen Organwaltern. Die Berechtigung folgt aus der jeweiligen Kompetenz und liegt mangels eines Beschlusses nach § 22 Abs 8 PVG beim Dienststellenausschuß und nicht bei einem einzelnen Mitglied dieses Organes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990120259.X02Im RIS seit
24.06.1992