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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
UOG 1975 §36;Rechtssatz
Die Übergangsbestimmung des Art III Abs 1 UOGNov 1990 betrifft ausschließlich die bei den darin genannten Behörden im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle anhängigen Verfahren (sofern bereits Tätigkeiten gesetzt wurden), geht aber darüber nicht hinaus. Unter einem in diesem Sinne "anhängigen Verfahren" ist aber - unter Bedachtnahme auf die Normen über das Säumnisbeschwerdeverfahren, insbesondere § 42 Abs 4 VwGG - auch ein Verfahren zu verstehen, hinsichtlich dessen im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle für die Dauer des Säumnisbeschwerdeverfahrens die Zuständigkeit bereits auf den Verwaltungsgerichtshof übergegangen war (Hinweis B 21.5.1991, 89/12/0090).
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage RechtsquellenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989120031.X02Im RIS seit
24.06.1992