RS Vwgh 1992/6/24 89/12/0031

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.1992
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
72/01 Hochschulorganisation

Norm

AVG §73 Abs2;
UOG 1975 §36 Abs2;
UOG 1975 §36 Abs3;
UOG 1975 §36 Abs7;
UOG 1975 §37 Abs1;
UOG 1975 §37 Abs2;
VwGG §27;

Rechtssatz

Die besondere Habilitationskommission wird gemäß § 37 Abs 2 UOG unter bestimmten Voraussetzungen vom BMWF, und zwar stets nur auf Grund einer bereits an diesen als zuständiges oberstes Organ der Vollziehung des Bundes gerichteten Berufung, eingesetzt, wobei ein weiterer Rechtszug gegen die von der Kommission getroffene Entscheidung gemäß § 37 Abs 2 vorletzter Satz UOG nicht besteht. Da die besondere Habilitationskommission auf der behördlichen Ebene des bereits angerufenen Bundesministers zu entscheiden hat, ist dieser auch nicht deren sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, die im Wege der Devolution gemäß § 73 Abs 2 AVG angerufen werden könnte. (Mit dieser Rechtsauffassung steht der B 13.9.1983, 83/07/0214, VwSlg 11131 A/1983, nicht in Widerspruch).

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989120031.X01

Im RIS seit

24.06.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten