Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §73 Abs2;Rechtssatz
Die besondere Habilitationskommission wird gemäß § 37 Abs 2 UOG unter bestimmten Voraussetzungen vom BMWF, und zwar stets nur auf Grund einer bereits an diesen als zuständiges oberstes Organ der Vollziehung des Bundes gerichteten Berufung, eingesetzt, wobei ein weiterer Rechtszug gegen die von der Kommission getroffene Entscheidung gemäß § 37 Abs 2 vorletzter Satz UOG nicht besteht. Da die besondere Habilitationskommission auf der behördlichen Ebene des bereits angerufenen Bundesministers zu entscheiden hat, ist dieser auch nicht deren sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, die im Wege der Devolution gemäß § 73 Abs 2 AVG angerufen werden könnte. (Mit dieser Rechtsauffassung steht der B 13.9.1983, 83/07/0214, VwSlg 11131 A/1983, nicht in Widerspruch).
Schlagworte
Anrufung der obersten BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989120031.X01Im RIS seit
24.06.1992