RS Vwgh 1992/6/25 92/09/0073

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Veröffentlicht am 25.06.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §42 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/09/0074

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/04/04 90/01/0023 1

Stammrechtssatz

Eine Beschwerde an den VwGH ist auch dann als unbegründet abzuweisen, wenn die bel Beh mit einer unrichtigen Begründung zu dem der Rechtslage entsprechenden Ergebnis gelangt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090073.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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