RS Vwgh 1992/6/25 91/16/0064

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.1992
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Index

32/06 Verkehrsteuern
98/01 Wohnbauförderung

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;
WFG 1968 §2 Abs1 Z9;
WFG 1984 §2 Z7;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/16/0065

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/16/0006 E 17. November 1983 RS 3

Stammrechtssatz

Kellerräume, die ihrer Ausstattung nach für Wohnzwecke geeignet sind und nur von einer Familie oder deren Gästen und Mietern benützt werden (Hinweis E 18.11.1982, 1149/80), ein Windfang, der in einem abgeschlossenen Wohnverband liegt, ein Abstellraum (Hinweis E 7.7.1978, 1297/77, VwSlg 5286 F/1978) und ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer (Hinweis E 30.10.1969, 1434/69, VwSlg 3977 F/1969) sind zur Wohnnutzfläche zu rechnen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991160064.X04

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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