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L20019 Personalvertretung WienNorm
DO Wr 1966 §19 Abs1 idF 1979/026;Rechtssatz
Ungeachtet der dem Schutz und der Förderung der Ausübung der Funktion eines Personalvertreters dienenden Regelungen der § 35 Abs 1, § 35 Abs 2, § 35 Abs 4 und § 37 Abs 1 Wr LPVG 1985 ergibt sich aus diesen gesetzlichen Bestimmungen ganz allgemein, daß ein Personalvertreter keinesfalls von der Verpflichtung zur Einhaltung der festgesetzten Arbeitszeit befreit ist. Erfordert seine Funktion eine Abwesenheit vom Dienst, so hat er diese, wie insb § 35 Wr LPVG 1985 erkennen läßt, unter größtmöglicher Rücksichtnahme auf den Dienstbetrieb und (arg: " ... freie Zeit zu gewähren" in § 35 Abs 4 Wr LPVG 1985) nach Rücksprache mit seinem Vorgesetzten in Anspruch zu nehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992090084.X06Im RIS seit
11.07.2001