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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §6 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1991/09/23 90/19/0496 1Stammrechtssatz
Die Beschwerdefrist ist versäumt, wenn die fälschlich an die belangte Behörde gerichtete Beschwerde von der belangten Behörde erst nach Ablauf der Beschwerdefrist dem VwGH übermittelt wurde.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen VwGG Beschwerdeerhebung an VwGHRechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992160024.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
21.10.2010