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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §118 Abs1 Z4;Rechtssatz
Die Handhabung des § 118 Abs 1 Z 4 BDG 1979 setzt in der Regel voraus, daß der vorgeworfene Sachverhalt auf seine Richtigkeit sowie auf seine disziplinäre Stichhaltigkeit und Vollständigkeit geprüft wird (Hinweis E 19.10.1990, 90/09/0098). Damit scheidet aber eine auf
§ 118 Abs 1 Z 4 BDG 1979 gestützte Einstellung (jedenfalls im Regelfall) als Alternative zu dem im Verdachtsbereich ergehenden Einleitungsbeschluß nach § 123 Abs 1 BDG 1979 von vornherein aus: Der Einleitungsbeschluß enthält nämlich keine abschließende bindende Feststellung, sondern lediglich eine vorläufige Meinungsäußerung, deren Zutreffen erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren zu klären ist (Hinweis E 26.9.1991, 91/09/0093 und E 16.1.1992, 91/09/0182).
E 25.6.1992, 91/09/0109
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991090109.X02Im RIS seit
04.01.2002Zuletzt aktualisiert am
08.10.2013