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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §39 Abs2;Rechtssatz
Hat auch der äußere Tatbestand (Rückschein) der Berufungsbehörde den Gedanken an eine Gesetzwidrigkeit der Zustellung (des erstinstanzlichen Bescheides) nicht nahegelegt, so kommt doch hier der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens zur Geltung, aus welchem folgt, daß die Berufungsbehörde zu prüfen hatte, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist, bevor sie die Berufung wegen Verspätung zurückweisen durfte (Hinweis Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 04te Aufl, S 537).
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1Parteiengehör Erhebungen ErmittlungsverfahrenInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992090156.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
22.04.2010