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27/03 Gerichtsgebühren JustizverwaltungsgebührenNorm
GGG 1984 §1 Abs1;Rechtssatz
Wenngleich die Klage im GGG als Eingabe (im weiteren Sinn) verstanden wird, was deutlicher als in dem § 3 Abs 1 GGG im § 1 Abs 1 oder § 31 Abs 1 GGG zum Ausdruck kommt, unterscheidet das GGG klar zwischen Pauschalgebühren, Eingabengebühren und Eintragungsgebühren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991160070.X01Im RIS seit
24.10.2001Zuletzt aktualisiert am
14.09.2009