RS Vwgh 1992/6/25 91/16/0033

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Veröffentlicht am 25.06.1992
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/16/0034

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/20 89/16/0208 4

Stammrechtssatz

In einem Einfamilienhaus sind Vorräume, die der Verbindung der Wohnräume untereinander dienen, bei der Ermittlung der Wohnfläche nicht auszuscheiden (Hinweis E 28.10.1966, 970/65, VwSlg 3520 F/1966, E 27.3.1968, 1346/67).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991160033.X05

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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