RS Vwgh 1992/6/25 91/09/0137

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Norm

AVG §69 Abs1 lita;
AVG §69 Abs1 Z1 impl;
AVG §69 Abs4;
OFG §1 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/04/0050 E 16. April 1985 RS 1(hier: Erschleichen einer Anspruchsberechtigung gem § 1 Abs 1 lit e OFG durch Verschweigen von strafgerichtlichen Verurteilungen wegen Betruges, Diebstahls, Einbruchdiebstahls und Unterschlagung aus den Jahren 1940 - 1942; die Beh hätte die Richtigkeit der Angaben überprüfen können, daher kein Erschleichen).

Stammrechtssatz

Der Tatbestand des Erschleichens setzt voraus, dass der Bescheid auf eine solche Art zustande gekommen ist, dass die Partei der Behörde objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung für den Sachausgang, in Irreführungsabsicht gemacht hatte und diese Angaben, denen das Verschweigen rechtserheblicher Umstände gleichzusetzen ist, dem Bescheid zugrunde gelegt wurde. Hiebei muss die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen sein und eine solche Lage bestehen, dass ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere, der Feststellung der Richtigkeit der Angaben dienliche Erhebungen zu pflegen. Wenn es die Behörde verabsäumte, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offenstehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, schließt dieser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Parteienangaben als ein Erschleichen des Bescheides iSd § 69 Abs 1 lit a AVG 1950 zu werten. (Hinweis auf E vom 9.3.1983, 83/01/0002)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991090137.X01

Im RIS seit

25.06.1992

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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