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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §115;Rechtssatz
Die Disziplinarstrafen sind im § 92 Abs 1 Z 1 bis 4 BDG 1979 aufgezählt. Aber auch der Schuldspruch ohne Strafe nach § 115 BDG 1979 ist - ungeachtet des Umstandes, daß er nicht im Katalog der Disziplinarstrafen in § 92 Abs 1 BDG 1979 aufgezählt wird - eine Disziplinarstrafe. Dies folgt aus den EBzRV zu dem (in dieser Frage inhaltsgleichen) BDG 1977, 500 Blg NR 14 GP, S 87, wonach es unbenommen bleibt, "anläßlich
einer späteren Verurteilung diesen Schuldspruch ... als
erschwerend zu berücksichtigen"
(Hinweis Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, S 171).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991090148.X02Im RIS seit
25.06.1992Zuletzt aktualisiert am
18.12.2014