RS Vwgh 1992/6/25 91/09/0148

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Veröffentlicht am 25.06.1992
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §115;
BDG 1979 §92 Abs1;

Rechtssatz

Die Disziplinarstrafen sind im § 92 Abs 1 Z 1 bis 4 BDG 1979 aufgezählt. Aber auch der Schuldspruch ohne Strafe nach § 115 BDG 1979 ist - ungeachtet des Umstandes, daß er nicht im Katalog der Disziplinarstrafen in § 92 Abs 1 BDG 1979 aufgezählt wird - eine Disziplinarstrafe. Dies folgt aus den EBzRV zu dem (in dieser Frage inhaltsgleichen) BDG 1977, 500 Blg NR 14 GP, S 87, wonach es unbenommen bleibt, "anläßlich

einer späteren Verurteilung diesen Schuldspruch ... als

erschwerend zu berücksichtigen"

(Hinweis Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, S 171).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991090148.X02

Im RIS seit

25.06.1992

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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