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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §41 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/16/0050Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0161/66 E 14. Dezember 1966 VwSlg 7040 A/1966 RS 2Stammrechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH würde selbst eine unrichtige Begründung einen dem Gesetz entsprechenden Spruch eines Bescheides nicht rechtswidrig machen.
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991160049.X01Im RIS seit
03.01.2002