RS Vwgh 1992/6/25 92/16/0018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.1992
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Index

22/01 Jurisdiktionsnorm
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §14;
JN §54 Abs2;
JN §58 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/16/0020 E 7. Mai 1987 VwSlg 6217 F/1987 RS 3

Stammrechtssatz

Verpflichtet sich eine Vergleichspartei, ein Bestandobjekt am festgesetzten Tag geräumt zu übergeben und verpflichtet sie sich weiters zur Bezahlung eines täglichen Pönales ohne zeitliche Begrenzung für den Fall, daß das Bestandobjekt zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht geräumt übergeben wird, so kann eine solche vereinbarte Entschädigung nicht als Nebenforderung iSd § 54 Abs 2 JN qualifiziert werden (Hinweis E 26.5.1983, 81/15/0092).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992160018.X04

Im RIS seit

24.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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