RS Vwgh 1992/6/25 91/16/0070

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Veröffentlicht am 25.06.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/10 Datenschutz

Norm

DSG 1978 §56;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine der Voraussetzungen, die § 56 DSG für die Gebührenfreiheit fordert ist das Vorliegen einer "durch dieses Bundesgesetz UNMITTELBAR VERANLAßTEN" Eingabe. Als von einem Gesetz unmittelbar veranlaßt können nur Handlungen angesehen werden, die derjenige setzt, an den das Gesetz gerichtet ist bzw sich wendet. Erst wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, wird die Frage, was von einem Gesetz als unmittelbar veranlaßt anzusehen ist, bedeutsam. Diese allenfalls zu erörternde weitere Frage kann immer nur aus dem Gegenstand des betreffenden Gesetzes und nicht aus demjenigen eines anderen Gesetzes, dessen Gegenstand ein anderer ist, abgeleitet werden. Die Frage nach der unmittelbaren Veranlassung durch ein Gesetz ist also keine allgemeine, sondern eine singuläre, für deren Beantwortung ein anderes Gesetz nur als Vorbild dienen kann, wenn der Gegenstand des anderen Gesetzes derselbe oder zumindest der gleiche ist (Hinweis E 13.11.1989, 88/15/0147-0149).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 unmittelbare Veranlassung durch ein Gesetz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991160070.X03

Im RIS seit

24.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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