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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
DSG 1978 §56;Rechtssatz
Eine der Voraussetzungen, die § 56 DSG für die Gebührenfreiheit fordert ist das Vorliegen einer "durch dieses Bundesgesetz UNMITTELBAR VERANLAßTEN" Eingabe. Als von einem Gesetz unmittelbar veranlaßt können nur Handlungen angesehen werden, die derjenige setzt, an den das Gesetz gerichtet ist bzw sich wendet. Erst wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, wird die Frage, was von einem Gesetz als unmittelbar veranlaßt anzusehen ist, bedeutsam. Diese allenfalls zu erörternde weitere Frage kann immer nur aus dem Gegenstand des betreffenden Gesetzes und nicht aus demjenigen eines anderen Gesetzes, dessen Gegenstand ein anderer ist, abgeleitet werden. Die Frage nach der unmittelbaren Veranlassung durch ein Gesetz ist also keine allgemeine, sondern eine singuläre, für deren Beantwortung ein anderes Gesetz nur als Vorbild dienen kann, wenn der Gegenstand des anderen Gesetzes derselbe oder zumindest der gleiche ist (Hinweis E 13.11.1989, 88/15/0147-0149).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 unmittelbare Veranlassung durch ein GesetzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991160070.X03Im RIS seit
24.10.2001Zuletzt aktualisiert am
14.09.2009