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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1955 §4 Abs2;Rechtssatz
Eine Frist von acht Jahren ist bei gebotener Durchschnittsbetrachtung jedenfalls geeignet, die Fälle einer gerechtfertigten Begünstigung von Fällen abzugrenzen, in den nach den rechtspolitischen Vorstellungen des Gesetzgebers, gegen deren Sachlichkeit an sich weder Bedenken vorgebracht wurden noch bestehen, eine Begünstigung nicht (mehr) gewährt werden soll (Hinweis E VfGH 29.11.1988, B 81/88, VfSlg 11900/1988).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991160030.X04Im RIS seit
25.06.1992Zuletzt aktualisiert am
18.10.2010