RS Vwgh 1992/6/25 91/09/0221

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.1992
beobachten
merken

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz
62 Arbeitsmarktverwaltung
68/01 Behinderteneinstellung

Norm

AÜG §4 Abs1;
BEinstG §1 Abs1;
BEinstG §4 Abs2;
BEinstG §9;

Rechtssatz

Im BEinstG deutet nichts darauf hin, daß der "wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes" (so ausdrücklich die Bestimmung des § 4 Abs 1 AÜG für die Beurteilung, ob eine Überlassung von Arbeitskräften vorliegt) für die Beurteilung der Dienstgebereigenschaft nach dem BEinstG maßgebend sein soll (Hinweis E 5.4.1990, 89/09/0133).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991090221.X04

Im RIS seit

25.06.1992

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten