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68/01 BehinderteneinstellungNorm
BEinstG §14 Abs1;Rechtssatz
Hat der Dienstgeber (im Beschwerdefall) die Kündigung des Dienstnehmers am 3.12.1987 (zum 2.1.1988) ausgesprochen und wurde erst mit Bescheid des LIA vom 16.5.1988 festgestellt, daß der Dienstnehmer ab 1.10.1987 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehört, so ist davon auszugehen, daß der Dienstgeber beim Ausspruch der Kündigung am 3.12.1987 noch nicht wissen konnte, daß der Dienstnehmer als begünstigter Behinderter zu behandeln und seine Kündigung daher nur mit vorheriger Zustimmung des Behindertenausschusses möglich sei.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992090026.X04Im RIS seit
22.01.2001