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64/03 LandeslehrerNorm
LDG 1984 §29;Rechtssatz
Wie die EBzRV zum LDG 1984, 274 BlgNR (S 41) zu § 31 LDG 1984 hervorheben, nimmt diese Bestimmung darauf Bedacht, daß die Aufgaben der Schulorgane im Schulrecht, vor allem im 10ten Abschnitt des SchUG, geregelt werden. Im Sinne einer Verknüpfung dieser sich aus dem Schulrecht ergebenden Aufgaben mit den Dienstpflichten des Lehrers wird jedoch weiter daran festgehalten, daß der Lehrer nicht nur zur regelmäßigen Unterrichtserteilung und zur Einhaltung der vorgeschriebenen Unterrichtszeit, sondern auch zur Erfüllung der sonstigen sich aus seiner lehramtlichen Stellung ergebenden Aufgaben verpflichtet ist. Der im 10ten Abschnitt des SchUG enthaltene § 51 Abs 1 Satz 2 erklärt die dem § 17 entsprechende Unterrichtsarbeit und Erziehungsarbeit zur Hauptaufgabe des Lehrers. Mangels einer Einschränkung fällt daher auch die zur Ergänzung der Unterrichtsarbeit im § 17 Abs 2 SchUG (unter der gemeinsamen Überschrift "Unterrichtsarbeit") geregelte Möglichkeit des Lehrers, in bestimmten Grenzen Schülern Hausaufgaben aufzutragen, darunter. Ein Verstoß gegen § 17 Abs 2 letzter Satz SchUG verletzt daher die Dienstpflicht nach § 31 LDG 1984.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991090162.X01Im RIS seit
02.07.2001