RS Vwgh 1992/6/25 91/09/0221

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
68/01 Behinderteneinstellung

Norm

AVG §9;
BEinstG §1 Abs1;
BEinstG §4 Abs1;
BEinstG §4 Abs2;
BEinstG §9;

Rechtssatz

Das BEinstG enthält keine ausdrückliche Regelung, ob eine KG überhaupt Dienstgeber, also diejenige Person sein kann, bei der (und mit der) eine andere Person in einem (Beschäftigungs)Verhältnis stehen kann, das die im § 4 Abs 1 lit a bis e BEinStG abschließend umschriebene Dienstnehmereigenschaft begründet. Demnach hängt die Dienstgebereigenschaft einer Kommanditgesellschaft nach dem BeinstG davon ab, ob ihr im Sinn des § 9 AVG "nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts" - dazu zählen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch die Bestimmungen des Handelsrechtes (Hinweis E 25.10.1983, 81/05/0120, VwSlg 11198 A/1983) - persönliche Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit zukommt. Die Frage ist in Lehre und Judikatur umstritten (Hinweis E VS 10.12.1986, 83/08/0200, VwSlg 12325 A/1986). Es reicht für die Bejahung der hier aufgeworfenen Frage aus, daß Personenhandelsgesellschaften jedenfalls Zuordnungssubjekt gesellschaftsbezogener Rechte und Pflichten sind. Sie erfahren damit (soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist) eine den juristischen Personen gleichgelagerte Behandlung (Hinweis E 22.2.1989, 88/03/0192). Mangels einer abweichenden Bestimmung im BEinstG kommt daher Personengesellschaften des Handelsrechtes die Dienstgebereigenschaft im Sinne dieses Gesetzes zu.

Schlagworte

Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit juristische Person Personengesellschaft des HandelsrechtsRechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991090221.X05

Im RIS seit

25.06.1992

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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