Index
24/01 StrafgesetzbuchNorm
FinStrG §23;Rechtssatz
Die Behörde handelt nicht rechtswidrig, wenn sie zwar den Milderungsgrund des § 34 Z 18 StGB ("wenn der Täter die Tat schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat") heranzieht, diesen jedoch im Sinne der nach der Rechtsprechung nicht ausgeschlossenen Heranziehung spezialpräventiver Überlegungen nur in eingeschränktem Ausmaß wertet (Hinweis Leukauf-Steininger, Kommentar zum Strafgesetzbuch2, Seite 320; Sommergruber-Reger, Das Finanzstrafgesetz mit Kommentar nach dem Stande vom 1.1.1990, Seite 157).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990160077.X07Im RIS seit
25.06.1992