RS Vwgh 1992/6/25 91/16/0055

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.1992
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Index

27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §10 Z3;
GGG 1984 §13;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/03/08 89/16/0117 2

Stammrechtssatz

Die in § 10 Z 3 und § 13 GGG enthaltene Vorschrift UNTER HINWEIS AUF DIE GESETZLICHE GRUNDLAGE macht die Gebührenfreiheit nicht von der Angabe der einschlägigen GESETZESSTELLE abhängig, sie ist vielmehr nur so zu verstehen, daß die Rechtsgrundlage anzugeben ist, auf die sich der Befreiungswerber stützen will, weshalb zB die Angabe eines Erlasses des BMJ, der eine Auslegung der in Anspruch genommenen Befreiungsbestimmung zum Gegenstand hatte, genügte (Hinweis E 10.10.1956, 857/54, E 22.11.1960, 1399/57). Sinn der genannten Vorschrift kann wohl nur der sein, daß die Gebührenfreiheit nicht von Amts wegen berücksichtigt wird, sondern von der gebührenbefreiten Partei ausdrücklich geltend gemacht werden muß, zumal § 10 GGG Gebührenbefreiungsbestimmungen der verschiedensten Art enthält und namentlich unter Z 3 auch die in anderen G vorgesehenen Befreiungsvorschriften einbezieht; es muß die Angabe der Rechtsgrundlage, auf die sich der ASt stützen will, genügen. Daher genügte es nicht, wenn sich ein ASt in seinem Grundbuchsgesuch zur Darlegung der von ihm in Anspruch genommenen Gebührenbefreiung nur auf die Bestimmungen des WFG 1954 berief und im Verwaltungsverfahren nicht das Versäumnis nachholte, auch auf die Gebührenbefreiungsvorschrift für den Kleinwohnungsbau hinzuweisen (Hinweis E 17.9.1963, 1127/63).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991160055.X02

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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