RS Vwgh 1992/6/25 90/16/0077

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.1992
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

FinStrG §23 Abs2;
StGB §33 Z2;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/03/0024 E 14. September 1984 VwSlg 11516 A/1984 RS 3

Stammrechtssatz

Bei Anwendung des § 33 Z 2 StGB im Verwaltungsstrafverfahren ist mangels einer durch die Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes diesbezüglich bedingten Abweichung das Erfordernis, dass eine Verurteilung wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat - zum Zeitpunkt der BEGEHUNG der den Gegenstand der späteren Verurteilung bildenden Tat - bereits erfolgt ist, in gleicher Weise maßgebend wie im gerichtlichen Strafverfahren.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein Rücksichten der Generalprävention

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990160077.X05

Im RIS seit

25.06.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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