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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FinStrG §23 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/03/0024 E 14. September 1984 VwSlg 11516 A/1984 RS 3Stammrechtssatz
Bei Anwendung des § 33 Z 2 StGB im Verwaltungsstrafverfahren ist mangels einer durch die Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes diesbezüglich bedingten Abweichung das Erfordernis, dass eine Verurteilung wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat - zum Zeitpunkt der BEGEHUNG der den Gegenstand der späteren Verurteilung bildenden Tat - bereits erfolgt ist, in gleicher Weise maßgebend wie im gerichtlichen Strafverfahren.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein Rücksichten der GeneralpräventionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990160077.X05Im RIS seit
25.06.1992