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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §17 Abs6 idF 1988/414;Rechtssatz
Es ist zu erwägen, ob der Verfall des Schmuggelgutes, wenn es sich dabei um einen unersetzlichen alten Familienschmuck - aus der Familie des Täters - handelt, den Täter im Vergleich zur Tat nicht übermäßig trifft. In einem solchen Fall ist VOLLER WERTERSATZ der geeignete Tatausgleich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991160054.X08Im RIS seit
07.03.2001