RS Vwgh 1992/6/25 91/16/0054

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Veröffentlicht am 25.06.1992
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §13;
FinStrG §17 Abs6 idF 1988/414;
FinStrG §23;

Rechtssatz

Im Gegensatz zur Geldstrafe, Freiheitsstrafe und Wertersatzstrafe kommt eine Ausmessung beim Verfall nicht in Betracht. Selbst wenn man aber davon ausgeht, daß es sich beim Verfall ebenso um eine Strafe handelt und daher insgesamt eine Bemessung nach § 23 FinStrG zu erfolgen hat, erlaubt die nur besondere Fälle erfassende Ausnahmeregel des § 17 Abs 6 FinStrG idF 1988/414 auch unter Berücksichtigung der vorliegenden Milderungsgründe (bisheriger ordentlicher Lebenswandel, Tatsachengeständnis, Vorliegen des bloßen Versuchs) ein Absehen vom Verfall keineswegs.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991160054.X09

Im RIS seit

07.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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