RS Vwgh 1992/6/25 91/16/0064

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Veröffentlicht am 25.06.1992
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/16/0065

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/07/12 90/16/0142 3

Stammrechtssatz

Die Aufteilung eines Raumes in einen für Wohnzwecke geeigneten und einen nicht für diese Zwecke geeigneten Teil ist unzulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991160064.X06

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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