RS Vwgh 1992/6/25 92/09/0073

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Veröffentlicht am 25.06.1992
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §83 Abs1 idF 1986/389;
BDG 1979 §83 Abs3 idF 1986/389;
BDG 1979 §86 Abs1 idF 1986/389;
BDG 1979 §87 Abs1 idF 1986/389;
BDG 1979 §87 Abs2 idF 1986/389;
BDG 1979 §87 Abs3 idF 1986/389;
BDG 1979 §87 Abs4 idF 1986/389;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/09/0074

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/01/17 89/09/0122 2

Stammrechtssatz

Die Dienstbehörde hat einen Antrag eines Beamten auf Leistungsfeststellung, der ihrer Auffassung nach gem § 83 Abs1 oder Abs 3 BDG 1979 unzulässig ist, nicht bescheidförmig zurückzuweisen, sondern in Form einer schriftlichen Mitteilung gem § 87 Abs 1 BDG 1979 zu erledigen. Damit steht dem Beamten die Möglichkeit offen, die Leistungsfeststellungskommission unmittelbar (dh ohne Führung eines eigenen Verfahrens über die Zulässigkeit seines Leistungsfeststellungsantrages, von dessen Ausgang die Zulässigkeit der Anrufung der Leistungsfeststellungskommission zwar abhinge, auf die dieser aber kein Entscheidungseinfluß zustünde) anzurufen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090073.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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