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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/16/0065Rechtssatz
Dem Umstand, daß "Abstellräume bzw Dachbodenräume" unbeheizt oder unbeheizbar sind (Hinweis E 26.3.1992, 90/16/0201) bzw nur künstlich beleuchtet werden könnten, kommt im Zusammenhang mit der Frage, ob die Bodenfläche dieser "Abstellräume bzw Dachbodenräume" zur Wohnnutzfläche zählt oder nicht, keine Bedeutung zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991160064.X11Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
19.09.2009