RS Vwgh 1992/6/25 91/16/0064

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Veröffentlicht am 25.06.1992
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Index

32/06 Verkehrsteuern
98/01 Wohnbauförderung

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;
WFG 1968 §2 Abs1 Z9;
WFG 1984 §2 Z7;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/16/0065

Rechtssatz

Dem Umstand, daß "Abstellräume bzw Dachbodenräume" unbeheizt oder unbeheizbar sind (Hinweis E 26.3.1992, 90/16/0201) bzw nur künstlich beleuchtet werden könnten, kommt im Zusammenhang mit der Frage, ob die Bodenfläche dieser "Abstellräume bzw Dachbodenräume" zur Wohnnutzfläche zählt oder nicht, keine Bedeutung zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991160064.X11

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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