RS Vwgh 1992/6/25 92/16/0002

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Veröffentlicht am 25.06.1992
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Index

32/06 Verkehrsteuern
98/01 Wohnbauförderung

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;
WFG 1968 §2 Abs1 Z9;
WFG 1984 §2 Z7;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/16/0003 Besprechung in: ÖStZ 1993, 315;

Rechtssatz

Bekundet der Abgabepflichtige durch die Einreichung des Bauplanes die Absicht, ein Haus mit mehr als 130 m2 Wohnnutzfläche zu errichten, ist die Behörde keineswegs verpflichtet, das Haus zu besichtigen, um beurteilen zu können, ob eine Arbeiterwohnstätte errichtet worden ist oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992160002.X03

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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