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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Kann bei der Art der dem Beamten zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung (laut Disziplinaranzeige im wesentlichen die gröbliche Vernachlässigung der Pflege der ihm als Dienstwohnung zur Verfügung gestellten Residenz und deren Einrichtung) unter Berücksichtigung der Funktion des Einleitungsbeschlusses auch nicht eine abschließende Aufzählung von konkreten Verhaltensweisen (Unterlassungen) im Spruch gefordert werden, so ist doch zumindest neben der Angabe des Tatzeitraumes (dies ist im Beschwerdefall ausreichend durch den Hinweis auf die gesamte Dauer der Dienstverwendung des Beamten gegeben) eine beispielhafte Aufzählung der vorgeworfenen Handlungen (Unterlassungen) erforderlich, um nachvollziehen zu können, ob die Disziplinarkommission die ihr aus der Systematik des Gesetzes ableitbare und in dieser Situation bestehende Entscheidungsalternative (Einstellung des Disziplinarverfahrens bei offenkundigem Vorliegen eines Einstellungsgrundes nach § 118 Abs 1 Z 1 bis 3 BDG 1979 oder Fassung eines Einleitungsbeschlusses) zutreffend gelöst hat. Auf die dem Gesetz entsprechende Lösung hat der Beamte (wegen der mit einem Einleitungsbeschluß verbundenen rechtlichen Auswirkungen; Hinweis E 27.4.1989, 89/09/0014) einen Rechtsanspruch.
Schlagworte
Spruch und BegründungInhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991090109.X05Im RIS seit
04.01.2002Zuletzt aktualisiert am
08.10.2013