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32/06 VerkehrsteuernNorm
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/16/0003 Besprechung in: ÖStZ 1993, 315;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/16/0135 E 27. Oktober 1988 RS 2Stammrechtssatz
Nach stRsp des VwGH ist die Befreiungsvorschrift des § 4 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG 1987 dann nicht mehr anwendbar, wenn durch die Einreichung der Baupläne die Absicht manifestiert wird, keine Arbeiterwohnstätte mehr zu errichten. Daran vermag auch die Aufgabe des befreiungsschädlichen Bauvorhabens nichts zu ändern. Denn die Absicht, auf einer Liegenschaft eine Arbeiterwohnstätte zu errichten, ist ein Willensentschluß, der dann zu einer steuerlich erheblichen Tatsache wird, wenn er
durch seine Manifestation in die Außenwelt tritt (Hinweis E 19.5.1988, 87/16/0062).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992160002.X02Im RIS seit
03.04.2001