RS Vwgh 1992/6/25 92/09/0043

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Veröffentlicht am 25.06.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1 idF 1990/357;
AVGNov 1990 Art4;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Eine Kontrolle jeder erforderlichen Eintragung im Fristenbuch (hier: einer erfahrenen und verläßlichen Kanzleikraft durch den Rechtsanwalt), also eine "Überwachung auf Schritt und Tritt", ist nicht erforderlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090043.X02

Im RIS seit

25.06.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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