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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1 idF 1990/357;Rechtssatz
Eine Kontrolle jeder erforderlichen Eintragung im Fristenbuch (hier: einer erfahrenen und verläßlichen Kanzleikraft durch den Rechtsanwalt), also eine "Überwachung auf Schritt und Tritt", ist nicht erforderlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992090043.X02Im RIS seit
25.06.1992