RS Vwgh 1992/6/25 91/09/0109

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Veröffentlicht am 25.06.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §58 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
BDG 1979 §105 Z1;
BDG 1979 §123;

Rechtssatz

Entspricht der angefochtene Einleitungsbeschluß in seinem Aufbau auch nicht den Bestimmungen des AVG (Gliederung in Spruch und Begründung), so müßte dies allein allerdings noch nicht zu dessen Aufhebung führen, wenn dieser nur insgesamt mit hinreichender Deutlichkeit erkennen ließe, in welchen konkret umschriebenen und schuldhaft begangenen Verhaltensweisen des (hier: mittlerweile pensionierten) Beamten die Disziplinarkommission die Begehung einer bestimmten Dienstpflichtverletzung erblickt, worauf sie diese Sachverhaltsannahme (im Verdachtsbereich) stützt und wie sie den solcherart angenommenen Sachverhalt (vorläufig) rechtlich beurteilt.

Schlagworte

Einhaltung der FormvorschriftenSpruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991090109.X04

Im RIS seit

04.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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