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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs1;Rechtssatz
Entspricht der angefochtene Einleitungsbeschluß in seinem Aufbau auch nicht den Bestimmungen des AVG (Gliederung in Spruch und Begründung), so müßte dies allein allerdings noch nicht zu dessen Aufhebung führen, wenn dieser nur insgesamt mit hinreichender Deutlichkeit erkennen ließe, in welchen konkret umschriebenen und schuldhaft begangenen Verhaltensweisen des (hier: mittlerweile pensionierten) Beamten die Disziplinarkommission die Begehung einer bestimmten Dienstpflichtverletzung erblickt, worauf sie diese Sachverhaltsannahme (im Verdachtsbereich) stützt und wie sie den solcherart angenommenen Sachverhalt (vorläufig) rechtlich beurteilt.
Schlagworte
Einhaltung der FormvorschriftenSpruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991090109.X04Im RIS seit
04.01.2002Zuletzt aktualisiert am
08.10.2013