RS Vwgh 1992/6/25 92/16/0002

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Veröffentlicht am 25.06.1992
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Index

32/06 Verkehrsteuern
98/01 Wohnbauförderung

Norm

GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;
WFG 1968 §2 Abs1 Z3;
WFG 1968 §2 Abs1 Z9;
WFG 1984 §2 Z3;
WFG 1984 §2 Z7;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/16/0003 Besprechung in: ÖStZ 1993, 315;

Rechtssatz

Nicht nur, weil keinerlei Trennung des Ateliers vom Stiegenhaus erkennbar ist, sondern auch, weil der Garten von der Wohnung aus nur über das Atelier erreichbar ist, erscheint es ausgeschlossen, das Atelier als abgeschlossenen Gebäudeteil anzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992160002.X06

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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