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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §90 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/16/0058Rechtssatz
Die Ausschließung der in § 90 Abs 2 BAO genannten Schriftstücke ist nicht dem Ermessen der Behörde anheim gestellt, wenngleich bei den erstangeführten Schriftstücken die Ausschließung eine unbedingte ist, bei den "sonstigen Schriftstücken" die Ausnahme hingegen als relative zu verstehen, also zu prüfen ist, ob durch die Gewährung der Akteneinsicht berechtigte Interessen dritter Personen verletzt werden könnten (Hinweis Stoll, Bundesabgabenordnung-Handbuch, Wien 1980, S 209, Abs3).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991160057.X03Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
23.03.2012