Index
63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §123 Abs1;Rechtssatz
Mit ihrem Hinweis in der Begründung des angefochtenen Einleitungsbeschlusses, daß mit der Einleitung des Disziplinarverfahrens noch keine Schuldzuweisung verbunden sei, hat die Disziplinarkommission nicht mehr ausgesagt als rechtlich ohnehin selbstverständlich ist. Eine Rechtswidrigkeit kann daher darin, daß eine abschließende Beurteilung der subjektiven Tatseite im Einleitungsbeschluß unterblieben ist, keinesfalls gelegen sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992090056.X02Im RIS seit
25.06.1992