RS Vwgh 1992/6/25 92/09/0056

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.1992
beobachten
merken

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §123 Abs1;
BDG 1979 §91;

Rechtssatz

Mit ihrem Hinweis in der Begründung des angefochtenen Einleitungsbeschlusses, daß mit der Einleitung des Disziplinarverfahrens noch keine Schuldzuweisung verbunden sei, hat die Disziplinarkommission nicht mehr ausgesagt als rechtlich ohnehin selbstverständlich ist. Eine Rechtswidrigkeit kann daher darin, daß eine abschließende Beurteilung der subjektiven Tatseite im Einleitungsbeschluß unterblieben ist, keinesfalls gelegen sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992090056.X02

Im RIS seit

25.06.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten